Eigengeschäftsführung

(§ 687 BGB) ist im Schuldrecht die Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts als eigenes Geschäft. Sie ist unerlaubte E., wenn der Handelnde weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (§ 687 II BGB), und irrtümliche E., wenn der Handelnde das Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei (§ 687 I BGB). Im ersten Fall finden die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag teilweise Anwendung, im zweiten dagegen keine Anwendung. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Geschäftsbesorgung eines fremden Geschäfts als eigenes, d. h. ausschließlich zu eigenem Vorteil und mit dem Willen, den Erfolg sich selbst (und nicht dem Geschäftsherrn) zugute kommen zu lassen. Wegen des fehlenden Fremdgeschäftsführungswillens handelt es sich nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 687 Abs. 1 BGB). Das Gesetz unterscheidet die Fälle — praktisch bedeutungsloser — irrtümlicher (also in Unkenntnis der fehlenden Berechtigung vorgenommener) Eigengeschäftsführung, für die nur die Unanwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB (und damit auch die Haftung für bloßes Übernahmeverschulden nach § 678 BGB) geregelt ist (§ 687 Abs. 1 BGB), sowie die Fälle unerlaubter oder angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB, Geschäftsanmaßung).

Geschäftsführung ohne Auftrag.




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