Eigenhändiges Delikt

wird die Straftat genannt, die nur vom Täter selbst begangen werden kann, wie z. B. Falscheid, Falschaussage. Bei eigenhändigem D. ist Mittäterschaft (Mittäter) od. mittelbare Täterschaft ausgeschlossen. Anstiftung od. Beihilfe jedoch möglich.

wird eine Straftat genannt, deren Merkmale nur vom Täter selbst (körperlich) verwirklicht werden können, so z. B. bei Meineid und Blutschande. Beim e. D. ist mittelbare Täterschaft ausgeschlossen, ebenso Mittäterschaft. Dagegen sind Anstiftung und Beihilfe stets auch beim e. D. möglich. Der Bereich des Begriffs e. D. ist i. E. umstritten.

Straftatbestände, deren Erfüllung nur durch persönliche Vornahme der Tathandlung des Täters selbst möglich ist. Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft sind ausgeschlossen, Anstiftung und Beihilfe sind möglich. Hierzu zählen die Aussagedelikte gern. §§ 153 ff. StGB, Verkehrsdelikte gern. §§ 315c, 316 StGB und der Vollrausch gern. § 323 a StGB.




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