Falscheid

Straftat, die begeht, wer fahrlässig vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme befugten Behörde (nicht Polizei) eine tatsächlich falsche Aussage oder Erklärung, die er für wahr hält, auf seinen Eid nimmt. Vgl. auch Falschaussage und Meineid.

(Meineid). Wer vorsätzlich od. fahrlässig vor Gericht od. einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich od. fahrlässig falsch schwört (Eid, Eidesformel), wird bei vorsätzlichem Handeln mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, bei mildernden Umständen 6 Mon. bis 5 Jahre, bei fahrlässigem Handeln bis zu einem Jahr bestraft (§§ 154, 163 StGB). Wird Aussage rechtzeitig berichtigt, kann von Strafe abgesehen werden (§§ 158, 163 Abs. 2 StGB). Ausser Anstiftung (§ 48 StGB) ist auch die Verleitung zum F. strafbar; Versuch ist strafbar. Falschaussage, Überzeugungseid.

(§ 163 StGB) ist die tatsächlich falsche eidliche Aussage, die der Schwörende für wahr hält. Der F. ist strafbar, wenn der Handelnde fahrlässig falsch schwört (z.B. wenn der Täter die Unwahrheit seiner Angaben nicht kennt, obwohl er sie kennen könnte und müsste). Die Verleitung zum F. (falschen Eid) ist ebenfalls strafbar (§ 160 StGB).

Nach § 161 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vor Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Behörde (z. B. Konsulat) fahrlässig falsch schwört, d. h. eine unrichtige Erklärung eidlich bekräftigt. Erfasst wird auch der F. vor einem internationalen Gericht (§ 162 I StGB). Wegen der objektiven Tatmerkmale im Einzelnen Meineid. Die Fahrlässigkeit kann darin liegen, dass der Täter sein Gedächtnis nicht gehörig anspannt oder sich nicht vergewissert, auf welche Aussagen sich der Eid erstreckt (er umfasst häufig auch die Personalangaben). Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die Aussage rechtzeitig berichtigt, d. h. bevor ein Nachteil für einen anderen entstanden oder gegen ihn Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist und solange die Berichtigung noch verwertet werden kann (§§ 161 II, 158 II, III StGB). Wer einen anderen zur Ableistung eines objektiv falschen, d. h. entweder gutgläubig oder fahrlässig falsch geleisteten Eides verleitet oder zu verleiten versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 160 StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Falsche Versicherung an Eides Statt | Nächster Fachbegriff: Falschgeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen