Eigenmacht

die ohne Willen des unmittelbaren Besitzers erfolgende Entziehung oder Störung des Besitzes. Sie ist widerrechtlich (verbotene E.), wenn sie nicht ausnahmsweise gesetzlich gestattet ist. Dagegen darf sich der Besitzer mit Gewalt wehren (Besitzwehr), eine bewegliche Sache einem auf frischer Tat angetroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen bzw. den Täter von einem Grundstück vertreiben (Besitzkehr) oder gegen den Störer klagen.

(§ 858 BGB) ist im Sachenrecht die Entziehung oder Störung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers. Sie ist, sofern das Gesetz sie nicht gestattet, widerrechtlich (verbotene E.) und löst Ansprüche aus Besitzschutz aus. Der durch verbotene E. erlangte Besitz ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB).




Vorheriger Fachbegriff: eigenmächtige Abwesenheit | Nächster Fachbegriff: Eigenmacht, verbotene


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen