Einlassungsfrist

Zeitraum zwischen der Zustellung der Klage und der mündlichen Verhandlung im Zivilprozeß. Die E. beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen und dient dazu, daß sich der Beklagte auf den Termin vorbereiten kann.

Zeitraum, der im Zivilprozess zwischen der Zustellung der Klage und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muss, damit der Beklagte sich auf die Verhandlung vorbereiten kann. Die E. beträgt i. d. R. zwei Wochen (§ 262 ZPO), im Prozess vor dem Amtsgericht mindestens 3 Tage, in Mess- und Marktsachen mindestens 24 Stunden. Ladungsfrist.

(z.B. §274 III ZPO) ist die zwischen der Zustellung der Klage und dem Termin zur Verhandlung notwendige Frist.

ist der Zeitraum zwischen der Zustellung der Klageschrift und der mündlichen Verhandlung. Die E. beträgt i. d. R. mindestens 2 Wochen; bei Zustellung im Ausland bestimmt der Vorsitzende die E. (§ 274 III ZPO). Eine E. gibt es nicht im Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung. Die E. dient dazu, dass sich der Beklagte auf den Termin vorbereiten kann. S. a. Ladung.




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