Einlassung

ist im Zivilprozess die Verhandlung des Beklagten zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch (Verhandlung zur Hauptsache). An die E. knüpfen sich wichtige prozessuale Folgen: Der Beklagte kann sich z. B. nicht mehr auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen (§ 39 ZPO); seine Einwilligung in eine
Klageänderung wird fingiert (§ 267 ZPO); eine Klagerücknahme ist nur noch mit seiner Zustimmung zulässig (§ 269 ZPO). Bei Unterbleiben der E. kann ein Versäumnisurteil ergehen (§§ 333,331 ZPO). Einlassungsfrist ist der Zeitraum zwischen der Zustellung der Klageschrift u. dem Termin zur mündlichen Verhandlung; sie beträgt im Regelfall mindestens 2 Wochen (§ 274 III ZPO).

ist die Verhandlung (Zugestehen, Bestreiten, Vorbringen von Einreden) des Beklagten (bzw. Angeklagten) im Verfahren. Die E. ist eine Prozesshandlung. Sie ist gegeben, so bald nicht mehr nur Prozessfragen, sondern auch Sachfragen behandelt werden (vgl. §§ 269 VI, 328 I ZPO). Sie bewirkt, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht mehr geltend gemacht werden und der Kläger die Klage nicht mehr ohne Zustimmung des Beklagten zurücknehmen kann. Bleibt die E. aus, kann im Zivilprozess eine Tatsache als zugestanden angesehen werden (§ 138 III ZPO) oder ein Versäumnisurteil ergehen (§ 331 I ZPO). Lit.: Zerbe, P., Die Einlassung, 1998

nennt man ganz allgemein die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten zum Verfahrensgegenstand.




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