Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt

Im Sozialrecht :

In der Grandsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe

sind für folgende einmaligen Bedarfe zusätzliche Leistungen vorgesehen (§§23 Abs. 3 SGB II, 31 SGB XII): Leistungen zur Erstausstattung des Haushalts, Leistungen zur Erstausstattung mit Bekleidung und Leistungen für mehrtägige nach den Schulgesetzen vorgesehene Klassenfahrten. Bei anderen einmaligen Bedarfen kommt ggfs. ein Darlehen in Betracht. Die Leistung erhalten nicht nur Bezieher von Arbeitslosengeld II/, Sozialgeld bzw. von Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern auch Personen, die zwar ihren laufenden Bedarf, nicht aber den einmaligen Bedarf mit eigenen Mitteln abdecken können. In diesem Fall wird das Einkommen bis zu 7 Monate angerechnet.




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