Einrichtung

Im Mietrecht :

Hat der Mieter seine Wohnung mit zusätzlichen Einrichtungen versehen, z.B. Fußbodenbelag, Lichtanlagen, Badutensilien, Öfen, Rollläden etc., so darf er diese Sachen gem. § 539 Abs. 2 BGB beim Auszug wieder mitnehmen. Dieser Wegnahmeanspruch verjährt jedoch in sechs Monaten nach dem Auszug (BGH, WM 87, 261). Hat der Mieter von seinem Wegnahmerecht beim Auszug Gebrauch gemacht, ist er prinzipiell verpflichtet, auf seine eigenen Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
Eine Wegnahmepflicht besteht jedoch dann nicht, wenn der Vermieter die baulichen Veränderungen zuvor genehmigt hatte oder wenn die Wohnung durch die bauliche Veränderung erst in einen vertragsgemäßen Zustand gebracht worden ist (LG Mannheim, ZMR 69, 282).
Falls im umgekehrten Fall der Mieter seine festinstallierten Einrichtungen beim Auszug nicht mitnehmen möchte, kann er nur in Ausnahmefällen vom Vermieter eine entsprechende Entschädigung verlangen. Eine solche Entschädigungspflicht des Vermieters besteht lediglich dann, wenn dieser vom Mieter verlangt, dass die Einrichtungen in der Wohnung verbleiben sollen. Ebenfalls besteht eine Entschädigungspflicht, wenn dies vertraglich so geregelt ist.
Im Übrigen kann der Mieter nur dann zu einer Entschädigung für die eingebauten Einrichtungen gelangen, wenn er mit Einverständnis des Vermieters einen Nachmieter findet, der ihm eine entsprechende Ablösesumme bezahlt. Die Höhe der Entschädigung für verbliebene Einrichtungen richtet sich nach dem Zeitwert der Gegenstände, wobei ein Abzug der vom Mieter ersparten Kosten für die Wegnahme und die ordnungsmäßige Wiederherstellung der Mietsache nicht zulässig ist (BGH, WM 69, 183).
Weitere Stichwörter:
Abstandszahlung, Auszug des Mieters, Teppichboden, Umzugskosten, Umzugskostenpauschale

ist im Privatrecht (§ 258 BGB) die Sache, die einer anderen Sache körperlich hinzugefügt ist und deren wirtschaftlichen Zwecken dient. Im öffentlichen Recht ist E. der Gegenstand, der benutzbar ist (z.B. Anlage, Unternehmung). Er ist öffentliche E., wenn er der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt ist (vor allem in der Leistungsverwaltung). Lit.: Mager, U., Einrichtungsgarantien, 2003




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