Einzelunterbringung

Absonderung eines Gefangenen von den weiteren Inhaftierten während der Arbeitsoder Freizeit.
Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVollzG kann einem Gefangenen der Kontakt während der Arbeits- oder der Freizeit zu anderen Häftlingen untersagt werden. Dies darf aber nicht zu einer versteckten Einzelhaft unter vereinfachten Voraussetzungen führen. Die in §17 Abs. 3 StVollzG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe sind daher restriktiv zu handhaben.




Vorheriger Fachbegriff: Einzeltheorie | Nächster Fachbegriff: Einzelunternehmen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen