Empfangszuständigkeit

nennt man die rechtliche Befugnis, eine Leistung mit der Wirkung des § 362 I BGB entgegenzunehmen. Empfangszuständig ist i.d.R. der Gläubiger, ebenso sein Vertreter oder Empfangsbote bzw. seine Bank als Zahlstelle. Die E. kann sich zudem aus einer Ermächtigung des Gläubigers ergeben (§362 11 i.V.m. §185 1 BGB) oder aufgrund eines Pfandrechts an der Forderung (§ 1282 BGB). Auch die Überweisung einer Forderung zur Einziehung nach §§ 835, 836 I ZPO begründet die E. des Pfändungsgläubigers.

ist die Zuständigkeit für die das Erlöschen der Schuld bewirkende Entgegennahme der Leistung (z.B. bei Minderjährigen). Lit.: Müller-Laube, H., Die Empfangszuständigkeit, 1978

Befugnis zur Entgegennahme einer Leistung zur Erfüllung einer eigenen Forderung. Die Empfangszuständigkeit ist Gegenstück der Verfügungsmacht über die Forderung und wie diese Bestandteil des (materiell-rechtlichen) Anspruchs, ist jedoch mit ihr nicht identisch, da die Erfüllung nach h. M. kein Vertrag und damit auch keine Verfügung ist. Fehlt sie, führt die Entgegennahme der geschuldeten Leistung nicht zur Erfüllung und damit nicht zum Erlöschen der Forderung.
Von Bedeutung ist die Empfangszuständigkeit außer in den Fällen der Beschränkung der Verfügungsmacht (z. B. im Insolvenz-verfahren) bei der Leistung an einen nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen ( Geschäftsfähigkeit). Wird an ihn zur Erfüllung einer Schuld geleistet, ist zwar die Übereignung des Leistungsgegenstandes, die lediglich einen rechtlichen Vorteil bedeutet (vgl. § 107 BGB), wirksam, gleichwohl führt dies nicht zum Erlöschen der nach wie vor bestehenden Forderung.




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