Energiesteuergesetz

1.
Das E. v. 15. 7. 2006 (BGBl. I 1534), zul. geänd. d. G. v. 22. 12. 2009 (BGBl. I 3950), löste das Mineraölsteuergesetz (Mineralölsteuer) ab. Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer. Hintergrund für das E. ist die Energiesteuerrichtlinie der EG. Das E. erweiterte den Kreis der steuerbaren Energieerzeugnisse erheblich. Kohle wird als Energieerzeugnis neu in die Besteuerung aufgenommen (§ 1 Abs. 8 EnergieStG)Kohlesteuer. Erdgas wurde bereits seit 1989 in der BRep. besteuert und wird nun ausdrücklich als Steuergegenstand im E. genannt (§ 1 Abs. 9 EnergieStG). Dagegen wird Ethylalkohol nur dann der Energiesteuer unterworfen, wenn er nicht der Branntweinsteuer nach dem Branntweinmonopol unterliegt. Weiter erfolgt ein Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen. Das Aufkommen der Energiesteuer betrug 2009 ca. 39,822 Mrd. EUR.

2.
Steuergebiet ist das Gebiet der BRD ohne Büsingen und Helgoland.

3.
Steuertarif (§ 2 EnergieStG): Die Steuersätze sind regelmäßig vom jeweiligen Verwendungszweck abhängig. Den niedrigsten Steuersätzen unterliegen diejenigen Energieerzeugnisse, die zum Verheizen oder als Kraftstoff zum Antrieb in begünstigten Anlagen verwendet werden. Für bleifreies Benzin mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg beträgt die Steuer 0,6545 EUR je Liter, darüber 0,6698 EUR je Liter, für verbleites Benzin 0,721 EUR je Liter; für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg beträgt die Steuer 0,4704 EUR je Liter, darüber 0,4857 EUR je Liter, für Heizöl 0,13 EUR je Liter. Für Gase sollen - unabhängig von der jeweiligen Verwendung - ermäßigte Steuersätze bis zum 31. 12. 2018 Anwendung finden. Für ein Gigajoule Kohle fallen 0,33 EUR an.

4.
Die Steuer entsteht grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Steuerlager in den freien Verkehr. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers bzw. der Hersteller, der monatlich zum 15. die für den Vormonat entstandene Steuer anzumelden hat. In dieser hat er die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung), wobei für den Monat Dezember Besonderheiten bestehen. Zuständig für die Besteuerung ist das Hauptzollamt. Das Gesetz sieht zahlreiche Befreiungen und Ermäßigungen vor, z. B. für die Schiff- und Luftfahrt.




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