freie Entfaltung der Persönlichkeit

vom GG in Art. 2 geschütztes Grundrecht, das jedermann das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährt, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Geschützt wird die menschliche Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn; reicht vom Schutz der Intimsphäre, des familiären Bereichs und des allgemeinen Persönlichkeitsrecht bis zur wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, zur Vertragsfreiheit und zur Freiheit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Allgemeine Handlungsfreiheit

Handlungsfreiheit




Vorheriger Fachbegriff: Freie Ehe | Nächster Fachbegriff: Freie Erfindung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen