Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft

ist die individualbezogene Handlung der Europäischen Gemeinschaft gegenüber einem Mitgliedstaat oder einem Unternehmen oder einem Einzelnen vor allem im Wettbewerbsrecht und im Beihilfenaufsichtsrecht. Lit.: Bockey, A., Die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, 1998

Teil des sekundären Gemeinschaftsrechts Europäisches Gemeinschaftsrecht). Sie trifft ebenso wie die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft eine in allen ihren Teilen verbindliche und für den Adressaten unmittelbar geltende Regelung. Im Unterschied zur Verordnung ist der Adressatenkreis nicht generell, sondern individuell zu bestimmen. Damit kann sie in der Wirkungsweise grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt im deutschen Recht verglichen werden. Als Adressaten kommen neben natürlichen und juristischen Personen auch die Mitgliedstaaten in Betracht. Die Entscheidung ist typische Handlungsform für den Vollzug des Gemeinschaftsrechts, welche nach der Kompetenzverteilung der Kommission obliegt. Daher werden von ihr die meisten Entscheidungen erlassen.




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