Ergänzungsabgabe

ein Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Körperschaftssteuer. Sie wird auf Grund des E.gesetzes erhoben und fliesst dem Bund zu. Die E. beträgt i. d. R. 3 % der festgesetzten Steuerschuld. Zur Einkommen- und Lohnsteuer wird sie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nur erhoben, wenn der zu versteuernde Betrag 16020 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten 32 040 EUR erreicht bzw. übersteigt.

Solidaritätszuschlag.




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