Erkennendes Gericht

das für den jeweiligen Rechtszug mit der abschliessenden Entscheidung der (Haupt-) Sache befasste Gericht. Zum Beispiel im Strafverfahren das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung durchgeführt wird; i. Gegensatz zum Beschwerdegericht, das z. B. lediglich über eine Haftbeschwerde des Angeklagten zu entscheiden hat.

ist i. S. der Verfahrensordnungen (vgl. z. B. § 128 I ZPO, § 305 StPO) das Gericht, das im Einzelfall für den jeweiligen Rechtszug die endgültige Entscheidung zu treffen hat. Außerdem wird unter e. G. auch das Gericht als Spruchkörper im Gegensatz zum Gericht als Anstalt (Verwaltungskörper) verstanden. Prozessgericht.




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