Erledigterklärung

kommt in Frage, wenn eine zunächst zulässige und begründete Klage später unzulässig oder unbegründet geworden ist (Erledigung). Bei der übereinstimmenden E., die zum Teil in § 91a ZPO geregelt ist, schließt sich der Beklagte der E. des Klägers an. Dadurch wird der Rechtsstreit in der Hauptsache beendet und die Rechtshängigkeit beseitigt. Beweggrund für eine übereinstimmende E. ist, daß beide Vertragsparteien Kosten sparen wollen. Über diese entscheidet das Gericht durch Beschluß, wobei der bisherige Prozeßstand zugrunde gelegt wird. Ob die Klage tatsächlich zulässig und begründet gewesen und ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, prüft das Gericht bei der beiderseitigen E. nicht. Der übereinstimmende Wille der Prozeßparteien beseitigt die Entscheidungsbefugnis des Gerichts. Insofern handelt es sich lediglich um einen Ausfluß der Dispositionsmaxime. Komplizierter stellt sich der Fall bei der einseitigen E. dar. Diese ist in der ZPO nicht geregelt. Wird eine zunächst zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit dadurch hinfällig, daß der Beklagte beispielsweise zahlt, hat der Kläger nach der ZPO an sich nur die Wahl, die Klage zurückzunehmen (§ 269 I ZPO) oder den Verzicht zu erklären (§ 306 ZPO). In beiden Fällen trägt er aber die Kosten des Rechtsstreits, obwohl er eventuell durchaus durch das Verhalten des Beklagten zur Klage veranlaßt worden ist. Um diesem Dilemma zu entgehen, kann der Kläger die Klage einseitig für erledigt erklären. Nach n.M. liegt hierin eine Klageänderung (nach a.A. handelt es sich um ein prozessuales Institut eigener Art bzw. eine privilegierte Form des Klagerücknahme): Der Kläger stellt die ursprüngliche Leistungsklage in eine Feststellungsklage um:

Er beantragt nunmehr festzustellen, daß die ursprünglich erhobene Klage bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet war und daß nachträglich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die Zuläs-sigkeit dieser Klageänderung läßt sich entweder auf § 263 ZPO (Sachdienlichkeit) oder auf § 264 Nr. 2 ZPO (Feststellungsantrag als minus gegenüber der Leistungsklage) stützen.




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