Erledigung eines Verwaltungsaktes

führt gern. § 43 Abs. 2 VwVfG zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes. Sie tritt ein, wenn die rechtliche Beschwer bzw. das rechtliche Interesse des Betroffenen wegfällt. Dafür werden in § 43 Abs. 2 VwVfG (vgl. auch §113 Abs.1 S.4 VwGO) beispielhaft die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung eines Verwaltungsaktes und der Zeitablauf genannt. Weitere Beispiele für eine Erledigung sind
— der Eintritt einer auflösenden Bedingung (Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt),
— der Wegfall des Regelungsobjektes (z. B. wird eine Abrissverfügung gegenstandslos bei einer völligen Zerstörung des Gebäudes durch einen Orkan) oder
— der Wegfall des Regelungssubjektes bei höchstpersönlichen Rechten (Tod des Inhabers der Fahrerlaubnis).
Zu beachten ist, dass der Vollzug eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht zur Erledigung führt. Der Vollzug führt zwar zum Wegfall der Grundaussage des Verwaltungsaktes, bleibt aber als Rechtsgrund für den Vollzug bestehen (z. B. bleibt ein Abgabenbescheid trotz des Vollzuges bestehen, weil er der Rechtsgrund für die Zahlung ist. Erst nach Aufhebung des Bescheides entfällt der Rechtsgrund und der Betroffene kann die Rückzahlung verlangen). Ausnahmsweise erledigt sich der Verwaltungsakt durch Vollzug aber, wenn dadurch irreparable Tatsachen geschaffen werden (so erledigt sich z. B. die Auflösung einer Versammlung durch Wegtragen der Demonstranten = Anwendung unmittelbaren Zwanges).
Ein Verpflichtungsbegehren des Bürgers erledigt sich üblicherweise durch den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes. Eine Erledigung kann aber auch durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintreten, wenn das Aufrechterhalten des Begehrens völlig sinnlos wird.




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