Telekommunikationsgesetz (TKG)

1.
Das TKG v. 22. 6. 2004 (BGBl. I 1190) m. Änd. enthält eine umfassende Regelung des früher als Fernmeldewesen bezeichneten Rechtsgebietes. Es hat nach der Reform des europäischen Telekommunikationsrechts das TKG v. 25. 7. 1996 (BGBl. I 1120) abgelöst. Zweck des Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG). Die Regulierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes nach näherer Maßgabe der in § 2 TKG festgelegten Ziele wahrgenommen. Umfangreiche Begriffsbestimmungen ergeben sich aus § 3. Für das Betreiben von Telekommunikationsnetzen und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten bestehen Meldepflichten nach § 6.

2.
Im Einzelnen geregelt sind die Marktregulierung (§§ 9-43; Zugangsregulierung, Entgeltregulierung, Missbrauchsaufsicht), der Kundenschutz (§§ 43 a-47 b, s. u. 3), die Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52-77, s. Frequenzordnung), die Universaldienstleistungen (§§ 78-87), das Fernmeldegeheimnis (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis), der Sendeanlagenmissbrauch (§ 90) und der Datenschutz (§§ 91-107). Das TKG regelt ferner Organisation und Verfahren der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde.

3.
§§ 43 a-47 b enthalten in Ergänzung allgemeiner Vorschriften des Verbraucherschutzrechts besondere Regelungen zum Kundenschutz. Sie betreffen vor allem die Benutzer von Festnetz- und Mobilfunktelefonen und haben zwingenden Charakter (§ 47 b). Insbesondere muss der Anbieter von Telekommunikationsdiensten dem Kunden im Vertrag bestimmte Informationen geben (§ 43 a; Preisdetails, Vertragslaufzeit, Beendigungsmodalitäten). Der Kunde hat einen Anspruch auf unverzügliche Beseitigung von Störungen (§ 45 b), normgerechte technische Dienstleistungen (§ 45 c), Einzelverbindungsnachweis (§ 45 e) und Verbindungspreisberechnung (§ 45 g). Verstöße verpflichten den Anbieter zu Unterlassung und Schadensersatz (§ 44), der auf 12 500 EUR pro Endnutzer beschränkt ist (§ 44 a).

4.
Personalrechtliche Übergangs- und Ergänzungsvorschriften enthält das Personalrechtliche Begleitgesetz zum T. v. 17. 12. 1997 (BGBl. I 3108); zur Arbeitszeitregelung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigen Beamten vgl. VO v. 23. 6. 2000 (BGBl. I 931) m. Änd. Wegen der Zulassung und Kennzeichnung von Telekommunikationsendeinrichtungen s. dort.




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