ERP-Sondervermögen

Die Bildung des ERP (European Recovery Program)-Sondervermögens beruht auf dem zwischen USA und BRep. 1949 geschlossenen Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit (BGBl. 1950, 9). Die ersten Einlagen stammen aus den Rückzahlungsbeträgen im Rahmen des Marshall-Plans. Das Vermögen wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen getrennt vom übrigen Vermögen des Bundes, gegenwärtig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, verwaltet (G v. 26. 6. 2007, BGBl. I 1160). Es soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Die Mittel werden i. d. R. als verzinsliche Darlehen, ausnahmsweise als unverzinsliche Darlehen oder verlorene Zuschüsse insbes. für regionale Förderungsmaßnahmen (Struktur- und Anpassungshilfen), für Wasser- und Luftreinhaltung, zur Förderung des Mittelstandes gewährt. Der Wirtschaftsplan wird jährlich durch ein ERP-Wirtschaftsplangesetz festgelegt (vgl. z. B. ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 v. 26. 6. 2007, BGBl. I 1143, m. Änd.). S. a. G über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens v. 9. 6. 1961 (BGBl. I 577) m. Änd.




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