Ersatzabsonderung

kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand, der ein Recht zur Absonderung begründet, unberechtigt durch den (späteren) Insolvenz-schuldner oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter veräußert wird. Begründet wird das in der Insolvenzordnung nicht geregelte Ersatzabsonderungsrecht über die analoge Anwendung des § 48 InsO, der die Ersatzaussonderung regelt.




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