Erschöpfungsgrundsatz

Einschränkung des Schutzes gewerblicher Schutzrechte. Sind Gegenstände, an denen gewerbliche Schutzrechte bestehen, mit Zustimmung des Rechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden, ist das Schutzrecht an ihnen eingeschränkt. Gesetzliche Regelungen enthalten § 17 UrhG und § 24 MarkenG.
Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung eines urheberrechtliche geschützten Werkes mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigen im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Die Erschöpfung bezieht sich nicht auf das Recht selbst, sondern nur auf den in Verkehr gebrachten konkreten Gegenstand.
Wer ein Buch kauft, darf es gern. § 17 Abs. 2 UrhG weiterverkaufen oder verschenken. Das Urheberrecht ist insoweit erschöpft. Die Vervielfältigung bleibt aber ohne Zustimmung des Rechtsinhabers unzulässig.
Nach § 24 Abs. 1 MarkenG darf die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht für Waren untersagt werden, die unter dieser Marke oder geschäftlichen Bezeichnung im Inland, in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.




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