Erstattungsrecht

Im Sozialrecht gelten die allgemeinen Erstattungsregelungen des § 50 SGB X. Auf der Tatbestandsseite setzen diese Regelungen regelmäßig die Aufhebung von Dauerverwaltungsakten, insb.
bei Wegfall der gesetzlichen Merkmale, voraus. Allerdings sind auch zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstatten. Die Erstattungsforderung ist unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 a SGB X zu verzinsen, und die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, regelmäßig mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden, § 50 Abs. 3 SGB X. Dies gilt insb. für die Fälle der Aufhebung nach § 48 SGB X und der Rücknahme gem. § 45 SGB X. Der Erstattungsanspruch verjährt binnen vier Jahren nach Bestandskraft des die Erstattung bestimmenden Verwaltungsaktes, § 50 Abs. 4 SGB X.
Abgesehen von allgemeinen Regelungen für die Erstattung von Sozialleistungen durch den einzelnen Sozialleistungsbezieher gelten im Beitragsrecht noch Sonderregelungen für die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung gem. SGB IV an die Beitragszahler.
Für den Ausgleich zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern ist das besondere Recht der Kostenerstattung in den §§ 103-114 SGB X geregelt.




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