Erstverbüßung

erster Vollzug einer Freiheitsstrafe an einer Person. Sie ist in § 57 Abs.2 Nr. 1 StGB geregelt und ermöglicht es, einen Gefangenen bereits nach Vollzug der Hälfte der Vollstreckungsdauer einer nicht mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe zu entlassen, weil der erste Freiheitsentzug grundsätzlich als am spürbarsten empfunden wird. Daher reicht es aus spezialpräventiven Gesichtspunkten meistens aus, nur die Hälfte der Strafe zu vollstrecken. Man spricht insoweit auch von einem Erstverbüßerprivileg.




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