Erziehung

(vgl. § 1626 II BGB) ist die Sorge für die sittliche, geistige und körperliche Entwicklung des Kindes, der Inbegriff aller pädagogischen Maßnahmen, durch die das Kind zur vollentwickelten Person werden soll. Die E. ist Gegenstand der elterlichen Sorge. Nach § 1631 II BGB hat das Kind ein Recht auf gewaltfreie E.




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