Zahnarzt

Der Zahnarzt hat gegenüber dem Patienten einen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung, die sich nach einer Gebührenordnung richtet. Inzwischen rechnet er außer bei rein Zahn erhaltenden Tätigkeiten mit Kassen- genauso wie mit Privatpatienten direkt ab. Die pflichtversicherten Patienten erhalten dann auf Antrag eine Rückerstattung von der gesetzlichen Krankenkasse.
Haftung des Zahnarztes
Wie jeder Arzt ist der Zahnarzt verpflichtet, auf Risiken seiner Tätigkeit hinzuweisen. Außerdem muss er über Alternativen zu der vorgeschlagenen Behandlungsmethode aufklären. Plant er etwa, einen Schneidezahn zu ziehen, so hat er den Patienten zunächst über die Möglichkeit einer Wurzelbehandlung zu belehren. Soweit er sich nicht an diese Vorschriften hält, liegt keine rechtswirksame Einwilligung des Patienten zum Eingriff vor. Wenn der Zahnarzt einen Kunstfehler begeht, muss er dem Patienten den gesamten dadurch verursachten Vermögensschaden ersetzen. Dabei liegt dann nicht nur eine Verletzung des Zahnarztvertrags vor, sondern ebenso eine unerlaubte Handlung. Daraus ergibt sich eine Haftung, sodass der Patient gegebenenfalls Schmerzensgeld fordern kann. Der Zahnarzt steht außerdem für Fehler seiner Angestellten, d. h. der Zahnarzthelferinnen und Zahntechniker, ein.

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Siehe auch Ärztliche Haftung, Ärztlicher Kunstfehler


Die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" umfasst jede Erwerbstätigkeit, für die ein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung, die so genannte Approbation, sind im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde geregelt. Dieses trat 1952 in Kraft und verband die bis dahin getrennten Berufszweige der Zahnärzte und der Dentisten.
Zahnarztvertrag
Ziel der zahnärztlichen Tätigkeit ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Gebisses durch konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen. Der Zahnarzt schuldet keinen Heilungserfolg, sondern nur eine fachgerechte Behandlung, die dem anerkannten Stand von Medizin, Wissenschaft und Forschung entsprechen muss. Der Vertrag mit ihm ist somit ein Dienstvertrag. Anders verhält es sich bei der Anfertigung von Zahnersatz, z. B. einer Prothese. Dabei kommt es lediglich auf die handwerklich fachgerechte Herstellung an, sodass die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden. Infolgedessen kann der Patient bei fehlerhafter Anfertigung des Zahnersatzes Gewährleistungsansprüche geltend machen, während sich der Zahnarzt auf sein Nachbesserungsrecht berufen darf.

Siehe auch Dienstvertrag, Werkvertrag


Honorar des Zahnarztes nach kurzfristiger Absage

Patient zahlt Ausfallschaden
Sachverhalt: Vor einer Behandlung unterschrieb ein Patient bei seinem Zahnarzt einen vorformulierten Anmeldebogen, in dem es u. a. hieß: "Wir behalten uns vor, reservierte und nicht rechtzeitig abgesagte Termine (mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin) in Rechnung zu stellen." 14 Tage später sagte der Patient dann einen Termin etwa eine halbe Stunde vorher telefonisch ab. Der Arzt konnte so kurzfristig niemand anderen bestellen und verlangte deshalb einen entsprechenden Ausfallschaden von dem ferngebliebenen Patienten. Der zeigte sich nicht bereit zu zahlen und ging vor Gericht. Dieses verurteilte ihn jedoch zu der geforderten Vergütung.

Begründung: Nach Ansicht des Richters war die Klausel, die der Patient im Anmeldebogen unterschrieben hatte, zulässig und wurde wirksam in den Dienstvertrag der beiden Parteien einbezogen. Von daher konnte die Absage eine halbe Stunde vor Beginn der Behandlung keine Gültigkeit erlangen. Der Patient hätte der Praxis wie vereinbart mindestens 24 Stunden vorher Bescheid geben müssen.
AG Bremen, 24 C 72/1995

ist der zur Behandlung von Zahnerkrankungen zugelassene Arzt (rechtstatsächlich in Deutschland 2004 rund 54 000). Lit.: Fibelkorn, W., Zahnärztliches Haftungsrecht, 2000

Durch das Ges. über die Ausübung der Zahnheilkunde v. 31. 3. 1952 (BGBl. I 221) wurden die Berufszweige der Zahnärzte und Dentisten zu dem einheitlichen Beruf des Zahnarztes verschmolzen. Das G i. d. F. v. 16. 4. 1987 (BGBl. I 1225) regelt die Voraussetzungen der Approbation. S. a. Approbationsordnung v. 26. 1. 1955 (BGBl. I 37) m. Änd. sowie Gebührenordnung v. 22. 10. 1987 (BGBl. I 2316) m. Änd. mit Anlageband „Gebührenverzeichnis“. Die Regelungen für die Berechnung der Gebühren innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens sowie für abweichende Vereinbarungen entsprechen denen für den Arzt.




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