Essential facility

ist im Kartellrecht eine Infrastruktureinrichtung im weitesten Sinn, deren Benutzung für die Teilnahme an einem nachgelagerten Markt erforderlich ist (z. B. Strom, Telefon- und Schienennetze oder Häfen, aber auch IT-Schnittstelleninformationen). Weigert sich ein marktbeherrschendes Unternehmen, anderen Unternehmen den Zugang zu eigenen E. f. gegen angemessenes Entgelt zu gewähren, kann ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vorliegen (vgl. § 19 IV Nr. 4 GWB, Art. 102 AEUV).




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