Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(lat.: conventio = Übereinkunft)
Von den Mitgliedstaaten des Europarats geschlossener völkerrechtlicher Vertrag (mit fünf Zusatzabkommen), worin allen der Herrschaftsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Personen grundlegende Rechte und Freiheiten zugesichert werden (z. B. Recht auf Leben, persönliche Freiheit und Sicherheit, freie Meinungsäußerung, rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafvorschriften). Beschwerden wegen Verletzung der Konvention können bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowohl von Regierungen eingebracht werden, als auch von natürlichen oder juristischen Personen, sofern vom Heimatstaat der Person das Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt und der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Kommission versucht gütliche Einigung; falls diese mißlingt, legt sie die Beschwerde dem Ministerausschuß vor, der innerhalb von 3 Monaten darüber entscheidet, falls nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen wird. Die E. K. darf nicht mit der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” verwechselt werden, die von der Generalversammlung der UNO beschlossen wurde, aber lediglich eine unverbindliche Empfehlung ist.

(lat.: conventio = Übereinkunft); von den Mitgliedstaaten des Europarats geschlossener völkerrechtlicher Vertrag (mit fünf Zusatzabkommen), worin allen der Herrschaftsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Personen grundlegende Rechte und Freiheiten zugesichert werden (z.B. Recht auf Leben, persönliche Freiheit und Sicherheit, freie Meinungsäußerung, rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Straf Vorschriften). Beschwerden wegen Verletzung der Konvention können bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowohl von Regierungen eingebracht werden, als auch von natürlichen oder juristischen Personen, sofern vom Heimatstaat der Person das Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt und der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist. Kommission versucht gütliche Einigung; falls diese mißlingt, legt sie die Beschwerde dem Ministerausschuß vor, der innerhalb von 3 Monaten darüber entscheidet, falls nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen wird. Die E.K. darf nicht mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" verwechselt werden, die von der Generalversammlung der UNO beschlossen wurde, aber lediglich eine unverbindliche Empfehlung ist.

vom 4.11.1950 ist ein von den Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnetes Abkommen, durch das sich die Staaten verpflichten, jedermann das Recht auf Leben, auf Schutz vor Folter, Sklaverei u. Zwangsarbeit, auf persönliche Freiheit u. Sicherheit, auf rechtliches Gehör, auf Achtung des Privat- u. Familienlebens, der Wohnung u. des Briefverkehrs, auf Gedanken-, Gewissens- u. Religionsfreiheit, auf freie Meinungsäusserung u. a. zu gewährleisten. Die in der E. K. zugesicherten Rechte gelten in der Bundesrepublik kraft Ratifikationsgesetzes als innerstaatliches Recht, aber nur im Rang eines einfachen Bundesgesetzes; ihnen kommt neben den Grundrechten des GG praktisch keine besondere Bedeutung zu. Über die Einhaltung der von den Unterzeichnerstaaten eingegangenen Verpflichtungen wachen die Europäische Kommission für Menschenrechteu. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Bei Verletzung eines in der E. K. gewährleisteten Rechts kann die Kommission von jedem Vertragstaat angerufen werden (Staatenbeschwerde). Auch ein in seinen Rechten verletzter Bürger kann sich - nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - an sie wenden, sofern der Staat, gegen den sich die Menschenrechtsbeschwerde richtet, die Zuständigkeit der Kommission anerkannt hat (Individualbeschwerde). Erklärt die Kommission die Beschwerde für zulässig u. vermag sie keine gütliche Regelung des Streitfalls zu erzielen, so legt sie dem Ministerkomitee des Europarates u. den beteiligten Staaten ihre Stellungnahme vor. Innerhalb einer bestimmten Frist kann sodann die Kommission selbst oder einer der beteiligten Staaten den Gerichtshof anrufen; der einzelne Bürger ist hierzu nicht befugt. Der Gerichtshof entscheidet, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt.




Vorheriger Fachbegriff: Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte u. Grundfreiheiten | Nächster Fachbegriff: Europäische Krankenversicherungskarte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen