Fachplanung

umfasst besondere Zulassungsverfahren zur Umsetzung raumbedeutsamer Vorhaben. Aufgrund besonderer Gesetze wird über die Zulässigkeit bedeutsamer Maßnahmen in einem förmlichen Verfahren, zumeist einem Planfeststellungsverfahren, entschieden. Die Entscheidung erfolgt i. d. R. durch einen Planfeststellungsbeschluss, in einfach gelagerten Fällen durch Plangenehmigung. Abzugrenzen ist die Fachplanung von der Bauleitplanung, die die allgemeine Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde regelt. Das Verhältnis der Fachplanung zur Bauleitplanung regelt § 38 BauGB. Danach sind Vorhaben von überörtlicher Bedeutung privilegiert. Die Planungsvorschriften der §§ 29-37 BauGB sind nicht anzuwenden. Damit können Vorhaben aufgrund privilegierter Fachplanungen abweichend von den §§ 29 ff. BauGB zulässig sein. Die städtebaulichen Belange sind lediglich im Fachplanungsverfahren zu berücksichtigen. Wegen des Vorrangs der privilegierten Fachplanung ist die Gemeinde lediglich darauf beschränkt, derartige Fachplanungsakte nachrichdich in den B-Plan zu übernehmen.




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