Fahreignung

Eine Fahrerlaubnis darf nur erhalten, wer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ungeeigneten Personen muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; diese erlischt damit. Erfährt die Behörde Tatsachen, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisbewerbers begründen, so kann sie von ihm verlangen, dass er ein Gutachten oder Zeugnis
* eines Fach- oder Amtsarztes,
* einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder
* eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
beibringt.

Ergibt der jeweilige Bericht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nur bedingt in der Lage ist, kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis mit entsprechenden Auflagen erteilen, etwa der Verpflichtung zum Tragen einer Brille. Möglicherweise wird die Fahrerlaubnis auch auf eine Fahrzeugart oder ein bestimmtes
Fahrzeug mit im Führerschein genau bezeichneten Einrichtungen beschränkt. Dabei kann es sich z. B. um einen Pkw mit speziellen technischen Einrichtungen für einen Fahrer mit einer körperlichen Behinderung handeln.
§§2, 3 StVG; 23, 46 iVm
11-14 FeV
Siehe auch Fahrerlaubnis, Führerschein

Medizinisch-psychologische Untersuchung
Jemand, der ein Fahreignungsgutachten vorlegen muss, darf nicht automatisch medizinisch und psychologisch untersucht werden. Die Untersuchung ist anlassbezogen.
Verkehrspsychologische Beratung und Aufbauseminare
Die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung oder Aufbauseminaren kann die Fahreignung positiv beeinflussen.

§§ 38, 42 FeV
Siehe auch Fahrerlaubnis auf Probe




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