Fahrnisverbindung

Verbindung mehrerer beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer zu einer einheitlichen Sache. Sind die miteinander verbundenen Sachen wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) einer einheitlichen Sache geworden, sind die Eigentümer der einzelnen miteinander verbundenen Sachen nach § 947 Abs. 1 BGB Bruchteilseigentümer der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen zueinander. Es vollzieht sich also ein gesetzlicher Eigentumserwerb. Falls eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist, so wird gem. § 947 Abs. 2 BGB der Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer der zusammengesetzten Sache. Im Gesetz ist der Begriff der Hauptsache zwar nicht normiert, es entspricht aber nahezu einhelliger Ansicht, dass dies anhand der Verkehrsauffassung zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung kann von einer Hauptsache nur dann gesprochen werden, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird. Nach Ansicht von Teilen der Literatur soll es darauf ankommen, worauf im Rechtsverkehr im konkreten Fall das größere Gewicht gelegt wird. Dies kann, je nach Art der Sache, das Verhältnis des räumlichen Umfangs, das typische Wertverhältnis oder der Umstand sein, welche Sache dem Ganzen den Namen gibt.
Die Eigentümer der eingefügten Sachen, die ihr Eigentum verlieren, erwerben gern. § 951 BGB unter den Voraussetzungen des § 812 BGB (Rechtsgrund-verweis) einen Ausgleichsanspruch.




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