Faustrecht

staatsrechtliche Anarchie, die den einzelnen dazu zwingt, sein Recht selbst zu suchen, und so im Ergebnis häufig Gewalt vor Rechtergehen lässt, da sich der Mächtigere leichter durchsetzt. Das F. war ein typischer Zug der chaotischen Verhältnisse im Kaiserreich des späten Mittelalters und im Dreissigjährigen Krieg. Es ist die Hauptaufgabe jeder staatlichen Organisation, das F. zugunsten einer institutionalisierten Gerechtigkeit zu beseitigen. Selbsthilfe.

ist die Bezeichnung eines Zustands, in dem sich jeder sein Recht mit eigener Faust (Selbsthilfe) zu erkämpfen versucht. Das F. steht im Gegensatz zur staatlichen Gestaltung des Rechtswesens. Es ist daher in der Gegenwart bis auf geringe Reste (z.B. §§ 227ff., 859 BGB, 32 StGB) beseitigt. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

kann in Zeiten eines rechtlosen Zustandes herrschen, in denen sich jeder „auf eigene Faust“ Recht oder vermeintliches Recht zu verschaffen sucht, weil keine staatliche Ordnung ihm hierzu verhilft. Das F. bestand in der Geschichte vor Errichtung staatlicher Organisationen und trat in Zeiten staatlicher Desorganisation oder Anarchie wieder auf, so z. B. bei Zusammenbruch der Staatsgewalt infolge unglücklichen Kriegsausgangs. Im Mittelalter war das Raubrittertum eine Erscheinungsform des F. als Folge des Machtverlustes des Kaisertums. Mit zunehmender Erstarkung der Staatsgewalt und Ausbau der Rechtspflege wurde das F. verdrängt. Rechtlich gebilligte Restformen des F. bestehen noch im Recht der Selbsthilfe und der Notwehr.




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