fehlerhafter Besitz

die durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitzposition, § 858 Abs. 2 S. 1 BGB. Verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 Abs. 1 BGB vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet. Die Fehlerhaftigkeit des Besitzes muss der Nachfolger im Besitz gern. § 858 Abs. 2 S. 2 BGB gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei Besitzerwerb kennt.




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