Verbotene Eigenmacht

Sie liegt vor, wenn jemand einem anderen ohne dessen Einverständnis eine Sache wegnimmt oder ihn in seinem Besitz daran stört, zum Beispiel durch eine Lärmbelästigung. Derjenige, dem die Sache weggenommen wird beziehungsweise der in seinem Besitz gestört wird, kann sich gegen die verbotene Eigenmacht wehren (Selbsthilfe), er hat auch die Möglichkeit zu besonderen Besitzschutzklagen (§§858ff BGB).

ist jede nicht ausnahmsweise gesetzlich gestattete Handlung, durch die der unmittelbare Besitzer gegen oder ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt des Besitzes beeinträchtigt wird. Insbes. liegt v.E. i.d.R. auch dann vor, wenn der Handelnde einen Anspruch auf Besitzeinräumung hat (z. B. aus einem Kaufvertrag): niemand darf seinen Anspruch auf eigene Faust verwirklichen, sondern muss den Rechtsweg einschlagen. Der Besitzer, demgegenüber v. E. begangen wird, hat ein Selbsthilferecht, das ihm Gewaltanwendung erlaubt (§ 859 BGB). a. Besitzschutz.

Eigenmacht, verbotene

Grundbegriff des Besitzschutzes nach §§ 858 — 862 BGB. Sie ist in § 858 Abs. 1 BGB legaldefiniert und liegt vor, wenn dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung der Besitz entzogen oder gestört wird.
Es handelt sich um einen objektiven Tatbestand, der weder ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden voraussetzt. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der von der verbotenen Eigenmacht Betroffene muss unmittelbarer Besitzer (unmittelbarer Besitz) der Sache sein. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wem die Besitzschutzrechte und -ansprüche im Falle verbotener Eigenmacht zustehen. Hierzu bestimmt § 869 BGB, dass diese auch von dem mittelbaren Besitzer (mittelbarer Besitz) geltend gemacht werden können. Für den Fall der Entziehung des Besitzes macht § 869 S. 2 BGB insoweit allerdings die Einschränkung, dass der mittelbare Besitzer die Wiedereinräumung des Besitzes grundsätzlich nur an den unmittelbaren Besitzer verlangen kann, es sei denn, dass dieser den Besitz nicht wieder übernehmen will oder kann.
Dem unmittelbaren Besitzer muss der Besitz entzogen worden sein oder er muss in der Ausübung seines Besitzes gestört werden (Besitzstörung).
Dies muss ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers geschehen. Es ist also nicht erforderlich, dass dem unmittelbaren Besitzer die Besitzentziehung oder Besitzstörung bewusst ist. Verbotene Eigenmacht liegt
vielmehr auch dann vor, wenn der unmittelbare Besitzer von der Besitzentziehung oder Störung nichts weiß. Umgekehrt schließt die Kenntnis des unmittelbaren Besitzers von der Besitzentziehung bzw. -störung eine verbotene Eigenmacht natürlich nicht aus. Vielmehr liegt verbotene Eigenmacht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch dann vor, wenn sie gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers geschieht.
Die Entziehung oder Störung des Besitzes darf nicht ausnahmsweise durch Gesetz gestattet sein. Dabei ist allein die objektive Rechtswidrigkeit der Besitzbeeinträchtigung entscheidend. Fehlendes Verschulden sowie guter Glaube an die Zustimmung des Besitzers sind unerheblich. Eine Gestattung i. S. d. Vorschrift kann nur durch solche Rechtsnormen erfolgen, die die eigenmächtige Besitzbeeinträchtigung als solche rechtfertigen (z. B. die Selbsthilferechte nach §§227-229, 859 BGB). Bloße schuldrechtliche Verschaffungsansprüche reichen hingegen nicht aus, da dies das staatliche Gewaltmonopol konterkarieren würde. Verschafft sich z. B. der Käufer einer Sache, deren Übergabe ihm vom Verkäufer vertragswidrig verweigert wird, den Besitz ohne den Willen des Verkäufers, so begeht er verbotene Eigenmacht. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter eine Wohnung gegen den Willen seines gekündigten auszugsunwilligen Mieters eigenmächtig räumen lässt. In derartigen Fällen muss der Anspruchsinhaber ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und darf seine Ansprüche nicht eigenmächtig durchsetzen.
Unmittelbare Rechtsfolge der verbotenen Eigenmacht ist nach § 858 Abs. 2 S. 1 BGB die Fehlerhaftigkeit des durch sie begründeten Besitzes. Daran anknüpfend verleiht der Gesetzgeber dem gestörten (ehemaligen) Besitzer zunächst die Selbsthilferechte
des § 859 BGB. Darüber hinaus stehen ihm die Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862 BGB zu. Anspruchsberechtigter ist nicht nur der unmittelbare, sondern nach § 869 BGB auch der mittelbare Besitzer, und zwar nach h.M. über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur in Bezug auf die Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862 BGB, sondern auch hinsichtlich der Selbsthilferechte des § 859 BGB. Des weiteren vermittelt § 858 BGB dem Besitzer als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB auch deliktischen Schutz.

Besitzschutz.

verbotene Eigenmacht.

Besitzschutz.




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