guter Glaube

die Überzeugung, bei einem Rechtsgeschäft in seinem guten Recht zu sein; insbes. der Glaube an das Eigentum des Veräußerers einer Sache. Bei einer Veräußerung durch einen Nichtberechtigten geht das Eigentum trotzdem auf den Erwerber über, wenn ihm weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört hat (gutgläubiger Eigentumserwerb). Gilt jedoch nicht für Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind.

Verschiedentlich kommt es nach dem Gesetz entscheidend darauf an, ob der an einem Rechtsgeschäft Beteiligte bezüglich bestimmter Umstände "im guten Glauben" ist. Das ist der Fall, wenn ihm diese Umstände nicht bekannt sind und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (Kennenmüssen). Gutgläubiger Eigentumserwerb, böser Glaube.

ist das Vertrauen darauf, dass die tatsächliche Rechtslage dem äusseren Rechtsschein entspricht. Dieses Vertrauen wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr in unterschiedlichem Masse geschützt. Von besonderer Bedeutung ist der g. G. beim Erwerb des Eigentums u. anderer dinglicher Rechte (gutgläubiger Erwerb). Im Erbrecht wird das Vertrauen in die Richtigkeit des Erbscheins geschützt: Wer von demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, einen Erbschaftsgegenstand erwirbt, kann auf seinen g.G. bauen; der Erwerb ist auch dann wirksam, wenn der Erbschein unrichtig ist, es sei denn, dass der Erwerber die Unrichtigkeit kennt (s. i. e. §§ 2365-2368 BGB). Dem Vertrauen in die Vertretungsmacht des Geschäftspartners wird in den Fällen der Duldungs- u. Anscheinsvollmacht Rechnung getragen (Vollmacht). Dagegen misst die Rechtsordnung dem g. G. an die Geschäftsfähigkeit des anderen Teils keine Bedeutung bei. Ebensowenig gibt es beim Erwerb einer Forderung Gutglaubensschutz (Abtretung). Besonderheiten gelten für den g.G. hinsichtlich des Handelsregisters.

Glaube, guter

gutgläubiger Erwerb, böser Glaube, Gutglaubensschutz.

guter Glaube, böser Glaube.

böser Glaube, gutgläubiger Erwerb.




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