fehlgeschlagener Versuch

(Fehlschlag): In der Rspr. anerkannter, von der teilweise Lit. abgelehnter Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, weil die Rücktrittsvarianten des „Aufgeben der weiteren Tatausführung” oder der „Erfolgsverhinderung” begriffslogisch voraussetzen, dass die Tat noch vollendbar ist. Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der
Täter erkennt oder annimmt, dass er das tatbestandliche Ziel nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach In-Gang-Setzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann. Dann ist das bis dahin vorliegende Versuchsgeschehen abgeschlossen und jeder neue Angriff ist als neue selbstständige Tat zu behandeln.
Es kommt nach Rspr. und h. M. nicht darauf an, ob die Tat objektiv noch vollendbar ist, sodass auch ein untauglicher Versuch erst dann zum Fehlschlag wird, wenn der Täter die Undurchführbarkeit der Tat erkennt. Schließlich soll es nach der Rspr. auch nicht darauf ankommen, ob die Tatvollendung aus rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist oder die weitere Ausführung aus Erwägungen, die im Motivbereich wurzeln, für den Täter „sinnlos” geworden ist, wenn er nur die tatsächliche Möglichkeit des Weiterhandelns für gegeben hält.

Rücktritt vom Versuch.




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