Festbeträge

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel Festbeträge vorgesehen (vgl. §§31 Abs.2, 33 Abs. 2, 35 und 36 SGB V). Mit den Festbeträgen soll erreicht werden, dass preisgünstige Arznei-, Verband- und Hilfsmittel in Anspruch genommen werden. Auch soll der Wettbewerb unter den Herstellern verstärkt werden. Die Festbeträge werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss durch Richtlinien bestimmt. Ist ein Festbetrag bestimmt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit der Gewährung des Mittels, für das der Festbetrag festgesetzt ist. Wünscht der Versicherte eine aufwendigere Versorgung, muss er die hierdurch verursachten Mehrkosten selbst tragen. Hierauf muss der Arzt hinweisen. Der Festbetrag für Arzneimittel und Verbandmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 29 Abs. 2 SGB VII).

(für Arzneimittel) in der gesetzlichen Krankenversicherung sind zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen eingeführt worden; den Regelungen liegt die Überlegung zugrunde, dass es auf dem deutschen Arzneimittelmarkt eine Vielzahl von Arzneimitteln mit gleicher oder ähnlicher Wirkungsweise trotz teilweise sehr unterschiedlicher Preise gibt.

Der von den Kassenärztlichen Vereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See und den Verbänden der Ersatzkassen gebildete Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt daher zunächst in Richtlinien, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden sollen. Darauf aufbauend sind die Festbeträge für Arzneimittel so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung der Versicherten gewährleisten.

Verordnet ein Vertragsarzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, muss der Versicherte den Differenzbetrag zusätzlich zu seiner Kostenbeteiligung entrichten; dies gilt auch für Versicherte, die von der Zuzahlung befreit sind. Der Arzt ist verpflichtet, den Versicherten vorher über seine Zahlungspflicht zu informieren (§§ 35 ff. SGB V).

Bestimmung von Grenzsätzen für Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Arzneimittel, Verbandsmittel und Hilfsmittel sind Festbeträge vorgesehen, damit eine preisgünstige Versorgung der Krankenversicherten bei Beachtung der Qualität der Leistung und des Wirtschaftlichkeitsgebots gesichert ist. Die Bestimmung erfolgt durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht werden §§ 35, 36 SGB V. Wurde danach ein Festbetrag bestimmt, ist die Leistungspflicht der Krankenkasse auf die Versorgung z. B. mit einem Festbetragsmedikament begrenzt. Darüber hinausgehende Wünsche hat der Versicherte selbst zu finanzieren.




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