Finanzdienstleistungen

1.
F. sind nach § 1 I a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), die Anlageberatung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems, die Plazierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Finanzportefolioverwaltung, die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung (Eigenhandel), der Handel mit Sorten (Sortengeschäft, Devisen), das Factoring (Factoringvertrag) und das Finanzierungsleasing (Leasingvertrag).

2.
Die gewerbsmäßige Erbringung von F. (Finanzdienstleistungsinstitute) bedarf der Erlaubnis und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. F. stellen auch Wertpapierdienstleistungen dar (vgl. die ähnliche Definition in § 2 II Wertpapierhandelsgesetz). Der Begriff der F. wurde im Vollzug europarechtlicher Vorgaben in das deutsche Recht übernommen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie vom 10. 5. 1993, ABl. L 141/27).

Dienstleistung eines Finanzdienstleistungsinstitutes, die gem. § 1 Abs. 1 a KWG in der
Anlagevermittlung, der Anlageberatung, dem Betrieb
eines multilateralen Handelssystems, dem Platzierungsgeschäft, der Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung, dem Eigenhandel, .der Drittstaateneinlagevermittlung, dem Finanztransfergeschäft, dem Sortengeschäft, dem Kreditkartengeschäft oder dem Eigengeschäft bestehen kann.




Vorheriger Fachbegriff: Finanzdienstleistung | Nächster Fachbegriff: Finanzdienstleistungsaufsicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen