Formfreiheit

die - im Privatrecht grds. bestehende -Freiheit von einem besonderen Formerfordernis (Grundsatz der F.). Im Gegensatz zu gesetzlichen Form Vorschriften, z.B. Schriftform, öffentliche Beglaubigung, notarielle Beurkundung.

Formvorschriften.

ist die Freiheit einer rechtlich relevanten Handlung von einer besonderen Form. Sie ist im Privatrecht die Regel. Nur ausnahmsweise bedürfen Rechtsgeschäfte einer besonderen Form.

Privatautonomie.

Form (1).




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