Privatautonomie

ist eines der Grundprinzipien der Zivilrechtsordnung. Danach steht dem einzelnen das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse nach freiem Belieben in einer Weise zu gestalten, die nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.

Die P. ist der zivilrechtliche Ausfluß des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen, das seine Grundlage letztlich in Art. 1, 2 GG findet. Durchbrechungen erfährt die Privatautonomie jedoch z.B. in den Fällen des Kontrahierungszwanges. Sie ist auch durch den Sachen- und erb-rechtlichen Typenzwang eingeschränkt.

die Befugnis einer Person, ihre Verhältnisse nach freiem Ermessen im Rahmen der Rechtsordnung zu gestalten. Diese Selbstbestimmung wird von der Verfassung namentlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit sowie durch die Eigentumsund Erbrechtsgarantie geschützt.

ist der Zentralbegriff des Privatrechts. Dieses Prinzip ermöglicht es dem einzelnen, seine Rechtsbeziehungen im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich (autonom) zu gestalten. Die P., die zumindest in ihrem Kernbestand durch Art. 1 I u. 2 I GG geschützt ist, gibt dem Individuum die Befugnis, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Sie äussert sich vor allem in der Vertragsfreiheit (ergänzt durch Dispositions- u. Verhandlungsmaxime im Zivilprozess), in der Vereinigungsfreiheit, in der Freiheit des Eigentums u. in der Testierfreiheit. Grenzen sind der P. dort gezogen, wo ihr Gebrauch - etwa durch wirtschaftliche Machtausübung - die Freiheit der anderen beeinträchtigt. Es ist ordnungspolitische Aufgabe des Staates, insbesondere des Gesetzgebers, die Reichweite der P. zu bestimmen u. sich dabei am Sozialstaatsgebot des GG zu orientieren.

(Eigenverantwortlichkeit) ist der Grundsatz, dass der Einzelne berechtigt ist, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Die P. ist ein Teil des allgemeinen Selbstbestimmungsrechts des Menschen, das durch die Artt. 1, 2 GG geschützt wird. Sie gehört zu den Grundwerten der freiheitlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie berechtigt zur eigenverantwortlichen Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechten und Pflichten. Ihre wichtigsten Erscheinungsformen sind Vereinigunsfreiheit, Vertragsfreiheit, Verfügungsfreiheit und Testierfreiheit. Lit.: Busche, 7., Privatautonomie und Kontrahierungszwang, 1999; Hartenstein, O., Die Privatautonomie, 2000; Tassikas, A., Dispositives Recht und Rechtswahl- freiheit, 2004

Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen in freier Selbstbestimmung und Selbstverantwortung. Der Grundsatz der Privatautonomie liegt dem BGB zugrunde, indem insbes. Rechtsfolgen regelmäßig an das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts geknüpft werden. Als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist die Privatautonomie verfassungsrechtlich geschützt.
Ausprägung der Privatautonomie für den Bereich der Rechtsgestaltung durch Vertrag ist die Vertragsfreiheit. Sie garantiert die Freiheit des Einzelnen zu entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit, Ausnahmen ergeben sich bei bestehendem Abschlusszwang), welchen Inhalt der Vertrag hat (Inhaltsfreiheit) und in welcher Form er abgeschlossen wird (Formfreiheit, Form des Rechtsgeschäfts).
Weitere wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden), die Eigentumsfreiheit (§ 903 S.1 BGB: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen) und die Testierfreiheit (§ 1937 BGB: Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen — Testament, letztwillige Verfügung — den Erben bestimmen).
Ihre Schranken findet die Privatautonomie in der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art.2 Abs. 1 GG) und durch die von den Gesetzen gezogenen Grenzen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit.




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