Konzernrecht

ist die Gesamtheit der den Konzern betreffenden Rechtssätze. Lit.: Emmerich, V./ Habersack, M., Konzernrecht, 8. A. 2005; Emmerich, V./Habersack, M., Aktien- und GmbH- Konzernrecht, 4. A. 2005; Timm, W., Grundfälle zum Konzernrecht, JuS 1999, 553; Konzemrecht und Kapitalmarktrecht, hg.v. Hommelhojf, P. u.a., 2001; Kuhl- mann, J./Ahnis, E., Konzernrecht, 2001; Henze, H., Konzernrecht, 2001; Liebscher, T., GmbH-Konzern- recht, 2006; Meinen, J., Konzernrecht, 2006

1.
Das K. ist für Konzerne und verbundene Unternehmen, an denen Aktiengesellschaften beteiligt sind, im AktG (§§ 291-328) geregelt. Schließen sich andere Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Einzelpersonen zu einem Konzern zusammen, so entscheidet sich die Frage, welche Rechtsvorschriften hierfür maßgebend sind, nach der Rechtsform der beteiligten Unternehmen und nach dem Grad der Unterstellung unter eine einheitliche Leitung, insbes. hinsichtlich der Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen, Verteilung oder Abführung des Gewinns usw. So kann z. B. beim Zusammenschluss handelsrechtlicher Gesellschaften zu einer Interessen- oder Gewinngemeinschaft auch die Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewählt werden.

2.
Ein spezielles normiertes Konzernrecht besteht indes außerhalb des Aktienrechts nicht. Für den GmbH-Konzern behilft man sich teilweise mit Analogien zum aktienrechtlichen Konzern. Generell nimmt die Rspr. bei existenzvernichtenden Eingriffen in das Stammkapital oder den Bestand der Gesellschaft durch die im Konzern führende Gesellschaft oder einen handelnden (Allein-)Gesellschafter eine sog. Existenzvernichtungshaftung gegenüber der geschädigten (Unter-)Gesellschaft an. Die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Vermögens ist danach eine unerlaubte Handlung (2 e), die nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch steht in Anspruchskonkurrenz zu möglichen Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG (Pflicht zur Erstattung verbotener Rückzahlungen aus dem Stammkapital). Für die Existenzvernichtungshaftung genügen aber noch nicht bloße Managementfehler; erforderlich ist ein gezielter betriebsfremden Zwecken dienender Eingriff (BGH WM 2007, 1572).




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