Kapitalmarktrecht

1.
Der Begriff des K. ist neueren Datums und stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. K. umfasst alle Normen, die sich mit den Aktivitäten am Kapitalmarkt beschäftigen, d. h. seinen Akteuren, den dort getätigten Geschäften sowie der Aufsicht.

2.
Zentrale Vorschrift des K. ist das Wertpapierhandelsgesetz. Wichtig sind ferner Börsengesetz, DepotG (Depotgeschäft), InvestmentG (Investmentgeschäft), Wertpapierprospektgesetz und Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmeG.

3.
Das K. will fairen Wettbewerb der Marktteilnehmer, Anlegerschutz Transparenz und Markteffizienz gewährleisten. Es ist öffentliches und Privatrecht und erfasst börsliche wie außerbörsliche Geschäfte. Die Aufsicht obliegt i. d. R. der BaFin.

4.
Das K. ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des B. (Art. 74 I Nr. 11 GG). Europarechtliche Vorgaben haben große Bedeutung.




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