Fotoabgleich

wird in der Praxis regelmäßig von der Bußgeldbehörde bei der Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durchgeführt. Es erfolgt ein Vergleich des Messfotos mit dem beim Melderegister hinterlegten Passfoto des Halters. Eigentlich an strenge datenschutzrechtliche Voraussetzungen geknüpft und nur unter den Voraussetzungen des § 2 b Abs. 2 PersonalausweisG bzw. § 22 PaßG zulässig. Dient als ultima ratio, wenn kein anderer Weg zum Erfolg der Ermittlungen führen kann.
Nach h. Rspr. sind die generellen Auskunftspflichten der Behörden nach §§ 161 StPO bzw. 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 161 StPO eingeschränkt (vgl. OLG Frankfurt/Main, 18.6.1997, 2 Ws (B) 331/97 in NJW 1997, 2963). Danach gebührt dem Datenschutz an personengeschützten Daten eines Betroffenen der Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse anderer Behörden, sodass die Weitergabe an Ordnungsbehörden nicht zulässig sei.
Da die obergerichtliche Rspr. jedoch — inkonsequenterweise — an einen Verstoß kein Beweisverwertungsverbot knüpft, setzen sich die Bußgeldstellen regelmäßig über den Datenschutz hinweg und führen den Fotoabgleich häufig als probates Mittel durch, um den verantwortlichen Fahrzeugführer mit möglichst geringem und effektivem — auch wirtschaftlich gesehen Ermittlungsaufwand feststellen zu können.




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