Freie Benutzung

eines urheberrechtlich geschützten Werks (ohne Zustimmung des Urhebers) ist zulässig, um ein neues selbständiges Werk hervorzubringen, das der Benutzer sodann veröffentlichen und verwerten darf (§ 24 UrhG). Diese Regelung dient der Fortentwicklung von Kunst und Wissenschaft. Die Leistung des Benutzenden muss aber selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes (§ 2 UrhG) aufweisen und die individuelle schöpferische Leistung des benutzten in gewissem Umfang verdrängen (z. B. liegt f. B. immer dann vor, wenn ein Werk der Dichtung, Musik oder bildenden Kunst in eine andere dieser Kunstformen übertragen wird). Die unfreie B. verletzt das Urheberrecht; in diesem Fall spricht man von Plagiat. Nach ähnlichen Grundsätzen ist die f. B. bei einem Geschmacksmuster erlaubt (§ 4 GeschmMG). S. a. gemeinfreie Werke.




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