Freie Träger

Im Sozialrecht :

Als freie Träger werden die im Sozial- und Gesundheitswesen tätigen nichtstaatlichen Einrichtungen bezeichnet. Hierbei handelt es sich einerseits um gemeinnützige Träger (freie Wohlfahrtspflege), andererseits um gewerbliche Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die gemeinnützigen haben - noch - gewisse Privilegierungen gegenüber den gewerblichen Anbietern. Ihnen werden in verschiedenen Gesetzen besondere Rechte eingeräumt (vgl. etwa die §§4 SGB VIII, 5 SGB XII). Sie erhalten auch staatliche Zuschüsse (vgl. z.B. § 74 SGB VIII).




Vorheriger Fachbegriff: freie richterliche Überzeugung | Nächster Fachbegriff: Freie Wohlfahrtspflege


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen