Freie Wohlfahrtspflege

Im Sozialrecht :

Zu den Leistungserbringern im Sozialrecht gehören u.a. die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk der evangelischen Kirchen in Deutschland, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtssteile der Juden in Deutschland, der Deutsche Blindenverband, der Bund der Kriegsblinden, der Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen und die Bundesarbeitsgemeinschaft "Hilfe für Behinderte" (vgl. § 23 USTDV). Die grossen Träger sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen. Die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege geniessen gewisse Privilegierungen. Die Sozialleistungsträger sind zur Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege verpflichtet (vgl. § 17 Abs. 3 SGB I). Sie haben die Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben zu achten (§17 Abs. 3 SGB I), was allerdings die Überprüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nicht ausschliesst. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege unterliegen eingeschränkten Rechenschafts- und Auskunftspflichten, dürfen nicht jederzeit geprüft und nicht vom Leistungsträger an seine Auffassung gebunden werden (§ 17 Abs. 3 SGB I, 97 Abs. 2 SGB X). Anderseits besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten (§§ 17 Abs. 3 SGB I, 97 Abs. 2 SGB X) und die Kündigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt (§§17 Abs. 3 SGB I, 97 Abs. 2 SGB X). Vor allem in der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. §§3, 4 SGB VIII) und in der Sozialhilfe (§5 SGB XII) kommt der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern be- sondere Bedeutung zu. Zuwendungen der Ttäger der freien Wohlfahrtspflege werden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet.

Aufgabe der neben den Trägern der Sozialhilfe selbständig tätigen f. W., die durch private Träger wahrgenommen wird, ist die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zur gegenseitigen Ergänzung der Hilfsmaßnahmen zusammenzuarbeiten und diese Verbände angemessen zu unterstützen (§ 5 SGB XII). Diese Zusammenarbeit obliegt auch den übrigen im Sozialgesetzbuch genannten Sozialleistungsträgern (§ 17 I SGB I).

Spitzenverbände der f. W. sind: Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Diakonisches Werk (Innere Mission und Hilfswerk) der Evg. Kirchen in Deutschland, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Deutscher Blindenverband, Bund der Kriegsblinden, Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte“ und Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands (§ 23 UStDV). Diese Verbände sind in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen.

freie Wohlfahrtspflege.




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