Freiheit der Meere

Erst im 19. Jh. wurde der Grundsatz von der F. d. M. völkerrechtlich allgemein anerkannt. Er besagt, dass das Meer oder Meeresteile nicht als Eigentum bestimmter Staaten anzusehen sind, sondern dem Gemeingebrauch aller dienen, nicht okkupierbar sind und ausserhalb jeglicher Staatshoheit stehen. Insbes. ist damit die Schiffahrtsfreiheit und die Fischereifreiheit verbunden. Piraterie und Kaperei sind verboten. Staatshoheitlich frei sind jedoch nicht die Küstengewässer. Dies sind die Meeresteile, die innerhalb der Drei-Meilen-Zone an Landgebiet angrenzen und zum Staatsgebiet des meerangrenzenden Staates gehören. Jedoch besteht auch in diesen Teilen ein unbeschränkbares Durchfahrtsrecht für Handelsschiffe. Der Grundsatz der
F. d.M. erstreckt sich nicht auf den Meeresgrund (Austern- und Schwammfischerei, Kabelverlegung!) und Meeresuntergrund (Tunnelbau!) auch Festlandsockel.




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