Fremdrenten

sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Grund des Fremdrentengesetzes vom 25. 2. 1960 (BGBl. I 93) m. spät. Änd. an Vertriebene, heimatlose Ausländer und sonstige im § 1 FRG genannte Personen gewährt werden. Hierbei werden bestimmte bei einem Versicherungsträger außerhalb der BRep. zurückgelegte Versicherungszeiten sowie bestimmte Beschäftigungszeiten angerechnet. In den neuen Ländern gilt das F.gesetz nicht (Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 17 EinigV).




Vorheriger Fachbegriff: Fremdrechtserbschein | Nächster Fachbegriff: Fremdrentengesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen