Fristlose Mieterkündigung

Im Mietrecht :

Nicht nur der Vermieter hat die Möglichkeit, ein Mietverhältnis durch fristlose Kündigung sofort zu beenden, sondern auch der Mieter hat unter gewissen Umständen die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Fristlos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Mieter sich nicht an Kündigungsfristen halten muss.
Der Mieter kann ebenfalls bei einem befristeten Mietvertrag auf Grund einer fristlosen Kündigung vor Ablauf der Mietzeit ausziehen und die von ihm innegehaltene Wohnung räumen. Allerdings müssen Gründe für eine fristlose Kündigung vorhanden sein. Eine schuldhafte und schwere Pflichtverletzung des Mietvertrages durch ein Verhalten des Vermieters stellt einen gesetzlichen Kündigungsgrund dar. Als Beispiel seien hier etwa nachhaltige Störungen des Hausfriedens durch den Vermieter genannt. Ein Grund zur fristlosen Kündigung durch den Mieter ist auch in der Weigerung des Vermieters zu sehen, gegenüber störenden sonstigen Mitbewohnern in zumutbarer Weise einzuschreiten.
Ein weiterer gesetzlicher Kündigungsgrund ist gegeben, wenn der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gewährt. Von einer Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache spricht man unter anderem dann, wenn der Vermieter den Mieter am Einzug in die Mieträume hindert. Oder es stellt sich heraus, dass die Räume anderweitig zwischenvermietet sind. Auch dürfen die Mieträume in keinem gesundheitsgefährdenden Zustand sein; auch dies berechtigt zur vorzeitigen und fristlosen Kündigung. Die Gründe, die zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ausreichen, sind jetzt zusammengefasst in § 543 BGB aufgezählt.
Selbst wenn der Mieter Kenntnis vom gesundheitsgefährdenden Zustand bei Anmietung hat, kann der Mieter fristlos kündigen, wenn der Vermieter keine Anstalten macht, den bisherigen Zustand, der sich etwa durch Schwammbefall ergibt, abzuändern und zu beseitigen.
Besondere Formvorschriften für eine fristlose Mieterkündigung bestehen nicht; sie muss lediglich schriftlich erfolgen. Empfehlenswert ist jedoch die Angabe von Kündigungsgründen in dem Kündigungsschreiben, um wenigstens über ein Beweisanzeichen zu verfügen.
Kündigt der Mieter fristlos, so muss er alsbald den Wohnraum räumen. Zieht der Mieter aus dem gekündigten Wohnraum jedoch nicht aus, so muss er die Vorschrift des § 545 BGB beachten. Danach müssen die Mietvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen erklären, ob das Mietverhältnis fortgesetzt werden soll oder nicht. Wird § 545 BGB von beiden Parteien nicht beachtet, so läuft der Mieter Gefahr, dass seine fristlose Kündigung praktisch wieder unwirksam wird. Es ist nämlich dann davon auszugehen, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist.
Weitere Stichwörter:
Anzeigepflicht Beweismittel, Ersatzansprüche des Mieters, Fehler der Mietsache, Kündigung durch den Mieter, Mietvertrag, Nachmieter, Untermietverhältnis




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