Funktionelle Zuständigkeit

die Zuständigkeit eines Gerichts oder einer Behörde im Rahmen des hierarchischen Aufbaus der staatlichen Organisation, insbes. hinsichtlich der Instanz (Instanzenzug). Verletzung der f.n Z. (z. B. Strafkammer am Landgericht entscheidet über Revision gegen Amtsgerichtsurteil; Landratsamt erlässt Planfeststellungsbeschluss für Bundesfernstrasse) macht die Gerichtsentscheidung bzw. den Verwaltungsakt i. d.R. nichtig; trotzdem ist zur Beseitigung des Rechtsscheins fristgerechte Anfechtung zweckmässig.

gerichtliche Zuständigkeit (3).




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