Garantietransparenz

in Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie nur für den Verbrauchsgüterkauf geltende, in § 477 BGB normierte besondere Anforderungen an die Formulierung und Überlassung einer Garantieerklärung nach § 443 BGB.
Durch die Vorschrift soll dem Transparenzgebot und dem besonderen Informationsbedürfnis des Verbrauchers Rechnung getragen werden, und sie soll verhindern, dass der Käufer u. U. durch unklare oder unverständliche Formulierungen von der Inanspruchnahme der Garantie abgehalten wird.
Die Garantieerklärung muss danach folgenden gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. § 477 Abs. 1 BGB):
— einfache und verständliche Formulierung,
— Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und deren uneingeschränkte, also deren garantieunabhängige Geltung,
— Darstellung des Garantieinhaltes,
— Angabe der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Garantie,
— Angabe der Garantiedauer und des räumlichen Geltungsbereiches der Garantie,
— Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers.
Nach § 477 Abs. 2 BGB hat der Verbraucher zudem einen Anspruch darauf, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
Verstößt der Verkäufer gegen die ihm nach § 477 BGB obliegenden Verpflichtungen, so bleibt die Wirksamkeit der Garantieerklärung davon unberührt (§ 477 Abs. 3 BGB), da der Verbraucher durch die fehlerhafte Garantieerklärung nicht schlechter stehen soll, als er bei Abgabe einer vorschriftsmäßigen Garantie stünde. Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 477 BGB jedoch u. U. folgende rechtliche Sanktionen auslösen:
Schadensersatzanspruch des Käufers nach den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB wegen einer Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungs- und Schutzpflichten, falls die Pflichtverletzung für den Vertragsabschluss durch den Verkäufer kausal war.
— Wettbewerbsrechtliche Sanktionen von Mitbewerbern über § 3 UWG.
Unterlassungsklage nach § 2 UnterlassungsklagenG.




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